Selbstabholung verboten – ein Kommentar von Andreas Haderlein
Die Selbstabholung (Click & Collect) ist oftmals eine Lieferoption in Online-Shops oder auf lokalen/regionalen Online-Marktplätzen, wo sich insbesondere der inhabergeführte stationäre Handel seit Jahren bemüht, auch digital für seine Kunden da zu sein. Diese Option muss nun, angesichts der Verordnungen zum 2. Corona-Lockdown vieler Bundesländer, mühsam „herausoperiert“ werden, will auch der nicht-systemrelevante Einzelhandel rechtssicher im Netz unterwegs sein. Ist das sinnvoll, fragt Andreas Haderlein.
So, ich erkläre jetzt einmal Politikern und Verordnungsschreibern eine Geschichte aus der Welt des lokalen Online-Handels, wo die Lieferoption „Selbstabholung“ oftmals elementarer Bestandteil des sog. Multi-Vendor Online-Shops ist und insbesondere für kleinere Händler – nicht nur für Media-Markt & Co. – eine wichtige Funktion hat.
In der Regel werden auf lokalen oder regionalen Online-Marktplätzen drei Lieferoptionen angeboten:
- Nationale Lieferung (kein Problem mit der Verordnung, bringt man ja zur Post oder ein Logistikunternehmen holt täglich Pakete ab)
- Lokale oder regionale Lieferung, oft auch als Lieferung am selben Tag angeboten, organisiert über einen gemeinschaftlich finanzierten oder subventionierten Lieferdienst, der die Ware auch im Geschäft abholt und dann zum Kunden bringt. Mit gegenwärtigen Auflagen sicherlich auch kein Problem.
- Und eben die Selbstabholung, neudeutsch: Click & Collect, um damit letztlich auch RoPo-Effekte (Research online, purchase offline), also online-induzierte Frequenzgewinne zu erzeugen.
Letztere ist ja nun in einigen Bundesländern lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verboten. Wer sie also dennoch in seinem Online-Shop oder Marktplatz-Auftritt stehen hat, verstößt streng genommen gegen geltendes Recht – mit allen Konsequenzen.
Hier soll nun gar nicht darauf eingegangen werden, wie viel Mühe es kostet, sich als kleiner Händler überhaupt mit einem relevanten Produktdatenstamm zu digitalisieren und sich damit eben auch relevant online sichtbar zu machen, damit auch lokale Kunden wissen, was sie vor Ort kaufen können. Ich will Ihnen nur einmal die konzeptionell-technische Dimension vor Augen führen, die das Verbot der Selbstabholung tangiert.
Verordnungen sind schneller geschrieben als Code nachgebessert werden kann
Bestimmte Lieferoptionen im Nachhinein einfach rauszustreichen, ist nämlich mitunter schwierig und aufwändig. Erst recht, wenn bestimmte Lieferoptionen nicht für alle Produkte, sondern nur für einen Teil des Sortiments gelten sollen. Auch eine generalstabsmäßige Umstellung der Checkout- und Lieferkommunikation durch den Infrastrukturgeber (derjenige also, der die Marktplatz-Technologie bzw. den Multi-Vendor Online-Shop zur Verfügung stellt) ist mitunter sehr aufwändig. Denn von eingigen hundert oder tausend Händlern, die sich auf einer Plattform bewegen, ist ja vielleicht auch ein Lebensmittelhändler dabei, dem die Selbstabholung als systemrelevanter Versorger erlaubt ist.
Wie also, und das ist die entscheidende Frage, liebe Politiker und Verordnungsschreiber, soll man kurz vor Weihnachten und vielleicht auch noch nur für wenige Wochen rein technisch vorgehen, um die Selbstabholung im Checkout eines Online-Marktplatzes zu deaktivieren und damit rechtlich sauber auch online unterwegs zu sein?
Ich nehme die Antwort vorweg: Abschalten! Nur so könnte ich auch als Projektmanager und Kümmerer eines lokalen Online-Marktplatzes sicher verhindern, dass der eine oder andere Händler abgemahnt oder eben mit einer Ordnungsgsstrafe belegt wird.
Der Grund ist klar: Es fehlen die Ressourcen. Eine Shop-Funktion zu entfernen ist ja nicht das gleiche, wie einen Werbeaufsteller vor der Ladentüre am Abend wieder zusammenzuklappen und ins Kämmerlein zurückzustellen. Es sind mitunter viel oder im Mindesten Programmieraufwände oder Backend-Einstellungen nötig, für die ein um Existenz bangender inhabergeführter Laden gerade recht wenig Energie aufbringen dürfte. Und, ja, er kann und wird natürlich Kunden hinterhertelefonieren, wenn sie per Selbstabholung bestellt haben, es aber nicht abholen dürfen. Dann setzt sich der Händler eben selbst aufs E-Bike und fährt die Ware aus. Entscheiden Sie bitte selbst, ob dieser letzte Satz ironisch gemeint sein soll oder nicht!
Wir haben zur Zeit also nicht nur einen Personalnotstand bei Hilfskräften in Impf- oder Corona-Testzentren, sondern auch bis zum Anschlag überlastete Online-Shop-Besitzer, IT-Dienstleister, Programmierer und Infrastrukturgeber, die sich in diesem verdammten Jahr schon des Öfteren aufs rechtliche Glatteis begeben mussten. Etwa weil die Mwst-Umstellung nicht von heute auf morgen einzurichten war, weil es neben Lebensmittelkennzeichungsverordnung auch noch die Verpackungsverordnung, die Energieverbrauchskennzeichnung und und und gibt und in konsistentes Front- und Backend umgewandelt werden müssen.
Ist Abschalten, also das vom Netz nehmen der vielen tausenden kleinen Händlern, die sich in den vergangenen Jahren erfolgreich jenseits von eBay und Amazon digitalisiert haben, im Sinne der Politik? Ich glaube nicht. Ich hätte mir deshalb gerade in diesem Punkt mehr Sonderregelungen gewünscht – bei allem Verständnis für die Auflagen angesichts der Pandemie. So aber treiben wir nun noch den letzten Rest der Kundschaft, die gerne auch online lokal einkauft, zu Amazon & Co. – es sei denn auch Lieferdienste werden unverhofft als nicht-systemrelevant eingestuft. Dann bleibt unterm Weihnachtsbaum halt mehr Platz für Besinnung und das Krippenspiel.