50 anstatt 44€: Der Arbeitgebergutschein im Jahr 2022
Der Erfolg von Stadtgutscheinen spricht für sich, denn immer mehr Städte etablieren ein eigenes Gutscheinsystem, um die Kaufkraft vor Ort zu halten. Im gleichen Zug wird meist auch ein Arbeitgebergutschein angeboten. Was ein Arbeitgebergutschein ist und welche Vorteile er mit sich bringt, haben wir Ihnen bereits in einem anderen Blogeintrag zusammengefasst. Ab 01. Januar 2022 gelten neue rechtliche Rahmenbedingungen. Darüber hinaus wird die Freigrenze von bisher 44€ auf künftig 50€ angehoben. Auf was Sie ab sofort bei der Einführung oder Erneuerung eines Arbeitgebergutscheins achten sollten, lesen Sie hier.
Rechtliche Neuerungen
Nachdem bereits im Jahr 2020 gesetzliche Beschränkungen für Gutscheine, Geldkarten sowie zweckgebundene Geldleistungen eingeführt wurden und diese bisher teilweise ausgesetzt waren, gelten sie ab dem 01. Januar 2022 vollumfänglich und endgültig.
Demnach wurde seit 2020 zwischen Geld- und Sachleistungen unterschieden, wobei bei Erstgenannten nicht mehr die Sachbezugsfreigrenze genutzt werden durfte. Darüber hinaus fallen Gutscheine und Geldkarten seitdem nur noch unter die Sachbezugsfreigrenze, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Aktuell und bis Ende 2021 gilt eine Übergangsfrist, wonach alle Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten begünstigt werden, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Diese Übergangfrist wird zum 1. Januar 2022 aufgehoben. Als Sachbezug gelten dann nur noch Gutscheine und Geldkarten, die lediglich zum Bezug von Dienstleistungen und Waren berechtigen sowie die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtgesetzes (ZAG) erfüllen. Erlaubt sind demnach künftig drei Kategorien:
- Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) bspw. Gutscheinkarten von Einzelhandelsketten, Einkaufsläden oder regionale City-Cards/Stadtgutscheine
- Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) bspw. Tankkarten, Theaterkarten oder Beauty- und Fitnesskarten
- Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG) bspw. Essensmarken
Mehr Geld für Mitarbeiter*innen
Ab 1. Januar 2022 steigt die Steuerbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro auf 50 Euro. Somit können Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeiter*innen künftig 600 Euro jährlich steuerfrei zukommen lassen und nicht wie bisher, lediglich 528 Euro.
Wo finde ich den richtigen Ansprechpartner?
Sie wissen nicht, ob Sie mit Ihrem Gutscheinsystem alle rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen? Dann beantragen Sie noch vor dem 31.12.2021 eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt und erkundigen sich nach der Erfüllung des ZAG.
Sie möchten einen Stadtgutschein mit integriertem Arbeitgebergutschein in Ihrer Stadt etablieren? Dann kontaktieren Sie uns. Gemeinsam mit Ihnen suchen wir den passenden Anbieter für Ihre Bedürfnisse.
Quelle
Haufe Online Redaktion (2021): Neuerungen ab 2022 bei Sachbezügen.
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